Dokumente

ICC SCHIEDSGERICHTSORDNUNG

(gültig seit dem 1. Januar 1998)
Die hier wiedergegebenen ICC Schiedsgerichts- und Schlichtungsordnungen sind in viele verschiedene Sprachen übersetzt worden. Nur die englische und die französische Fassung sind jedoch authentisch. Den englischen und französischen Text der ICC Rules of Conciliation and Arbitration können Sie hier abrufen.

VORWORT

Im Laufe der letzten 25 Jahre des 20. Jahrhunderts ist die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit weltweit als übliche Form der Beilegung internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten anerkannt worden. Nationale Schiedsverfahrensrechts sind auf allen Kontinenten auf den neuesten Stand gebracht worden. Internationale Abkommen zur Schiedsgerichtsbarkeit wurden unterzeichnet oder der Kreis deren Mitgliedsstaaten in eindrucksvoller Weise erweitert. Schiedsgerichtsbarkeit wurde zu einem festen Bestandteil der juristischen Ausbildung an Universitäten. Mit fortschreitender Beseitigung von politischen Gegensätzen und von Handelshemmnissen sowie mit einer rasanten Globalisierung der Weltwirtschaft haben sich neue Herausforderungen für Schiedsgerichtsinstitutionen ergeben, um der erhöhten Nachfrage der Parteien nach Verläßlichkeit und Vorhersehbarkeit, Beschleunigung und Flexibilität sowie Neutralität und Effizienz in der internationalen Streitbeilegung gerecht zu werden. Eine Steigerung ist nicht nur bei der Anzahl der Schiedsverfahren, ihrer Komplexität, den Streitwerten und der Verschiedenheit der Parteien zu verzeichnen, sondern auch bei den Ansprüchen, die an das Verfahren gestellt werden.

Seit der Gründung des Internationalen Schiedsgerichtshofs 1923 hat sich die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit ständig anhand der Erfahrung entwickelt, die der ICC Schiedsgerichtshof bei der Durchführung von nunmehr ca. 10000 Schiedsverfahren unter jährlicher Beteiligung von Parteien und Schiedsrichtern aus mehr als 100 Staaten mit unterschiedlichster rechtlicher, wirtschaftlicher, kultureller und sprachlicher Herkunft gesammelt hat.

Die vorliegende Schiedsgerichtsordnung der ICC, gültig seit dem 1. Januar 1998, ist das Ergebnis der ersten umfangreichen Überarbeitung der Schiedsgerichtsordnung innerhalb der letzten 20 Jahre und beruht auf einem eingehenden weltweiten Abstimmungsprozeß. Die Änderungen werden dazu beitragen, Verzögerungen zu vermeiden und Unklarheiten zu beseitigen sowie, unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Schiedsgerichtspraxis, Regelungslücken auszufüllen. Dabei wurden die wesentlichen Elemente der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere seine Universalität und seine Flexibilität sowie die zentrale Rolle, die der Schiedsgerichtshof bei der Verwaltung der Schiedsverfahren einnimmt, beibehalten.

Jedes ICC-Schiedsverfahren wird vor einem Schiedsgericht durchgeführt, welches über die gestellten Ansprüche entscheidet und einen Schiedsspruch fällt. Jährlich finden ICC-Schiedsverfahren in etwa 40 Ländern in zahlreichen Sprachen und unter Beteiligung von Schiedsrichtern etwa 60 verschiedener Nationalitäten statt. Die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte wird durch den Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC begleitet, der mindestens drei (häufig auch vier) Mal pro Monat tagt. Der Schiedsgerichtshof besteht gegenwärtig aus 65 Mitgliedern aus über 55 Ländern. Seine Aufgabe ist es, die unter der ICC Schiedsgerichtsordnung durchgeführten Schiedsverfahren zu organisieren und für die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung zu sorgen. Dabei hat er weltweit die Rechtsentwicklungen und die fortschreitende Praxis internationaler Schiedsgerichtsbarkeit im Auge zu behalten und seine Arbeitsweise den vielfältigen Bedürfnissen der Parteien und Schiedsrichter anzupassen. Der Schiedsgerichtshof wird für die tagtägliche Betreuung der Schiedsverfahen durch ein Sekretariat am Verwaltungssitz der Internationalen Handelskammer in Paris unterstützt.

Obwohl die ICC Schiedsgerichtsordnung insbesondere auf die Bedürfnisse internationaler Schiedsverfahren ausgerichtet ist, kann sie auch für nationale Schiedsverfahren verwendet werden.

Die ICC Schlichtungsordnung

Die aktuelle ICC Schlichtungsordnung trat am 1. Januar 1988 in Kraft. Das Schlichtungsverfahren ist vollkommen unabhängig von Schiedsverfahren. Es beruht völlig auf freiwilliger Basis, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Die ICC Schiedsgerichtsordnung erfordert keinen Schlichtungsversuch als Voraussetzung für die Einleitung eines Schiedsverfahrens. Gleichfalls kann ein Schlichtungsversuch nach der Schlichtungsordnung durchgeführt werden, ohne daß bei dessen Scheitern die Verpflichtung bestünde, ein Schiedsverfahren durchzuführen.

STANDARD-SCHIEDSKLAUSELN DER ICC

Die ICC empfiehlt allen Parteien, die die Schiedsgerichtsbarkeit der ICC in ihren Verträgen vereinbaren wollen, die folgende Standardklausel.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß es in ihrem Interesse sein kann, unmittelbar in der Schiedsklausel das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht, die Anzahl der Schiedsrichter, den Schiedsort und die Sprache des Schiedsverfahrens zu vereinbaren.

Die freie Wahl der Parteien im Hinblick auf das anwendbare Recht, den Schiedsort und die Verfahrenssprache wird durch die Schiedsgerichtsordnung der ICC nicht beschr&aumeuern oder Abgaben zu tragen; die Erstattung solcher Steuern oder Abgaben ist jedoch ausschließlich eine Angelegenheit zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter.

Artikel 3

Ernennung von Schiedsrichtern

  1. Für jeden an die ICC gerichteten Antrag auf Ernennung eines Schiedsrichters für ein Schiedsverfahren, das nicht nach seiner Schiedsgerichtsordnung durchgeführt wird, hat die antragstellende Partei eine Bearbeitungsgebühr zu leisten, die im Regelfall US$ 2.500 nicht überschreitet. Ein Antrag auf Ernennung eines Schiedsrichters wird nicht bearbeitet, solange diese Gebühr nicht bezahlt worden ist. Diese der ICC zustehende Gebühr ist nicht rückzahlbar.
  2. Die vorgenannte Gebühr deckt alle zusätzlichen Maßnahmen, die die ICC im Zusammenhang mit der Ernennung trifft, wie z. B. Entscheidungen über die Ablehnung eines Schiedsrichters und die Ernennung eines Ersatzschiedsrichters.

Artikel 4

Tabellen für die Berechnung der Verwaltungskosten und des Schiedsrichterhonorars

  1. Die nachstehenden Tabellen für die Berechnung der Verwaltungskosten und des Schiedsrichterhonorars sind ab dem 1. Januar 1998 für alle an oder nach diesem Datum begonnenen Schiedsverfahren anzuwenden, unabhängig davon, welche Fassung der Schiedsgerichtsordnung auf das jeweilige Schiedsverfahren anwendbar ist.
  2. Zur Berechnung der Verwaltungskosten und des Honorars des Schiedsrichters sind die Beträge zu addieren, die sich für die einzelnen Streitwertstufen bis zur Höhe des Streitwertes nach den jeweils dafür vorgesehenen Prozentsätzen errechnen. Übersteigt der Streitwert US$ 80 Millionen, so liegen die Verwaltungskosten beim Höchstbetrag von US$ 75.800.

A. VERWALTUNGSKOSTEN

Streitwert (in US-Dollar)Verwaltungskosten(*)
 
bis zu50.000  $ 2.500
von50.001bis100.0003,50%
von100.001bis500.0001,70%
von500.001bis1.000.0001,15%
von1.000.001bis2.000.0000,60%
von2.000.001bis5.000.0000,20%
von5.000.001bis10.000.0000,10%
von10.000.001bis50.000.0000,06%
von50.000.001bis80.000.0000,06%
über80.000.000  $ 75.800
 
(*) Die vereinfachte Tabelle auf der nachstehenden Seite veranschaulicht die in US$ ausgedrückten Verwaltungskosten, wie sie sich bei richtiger Berechnung ergeben.

 
B. SCHIEDSRICHTERHONORAR

Streitwert (in US-Dollar)Honorar(**)
 
 MINIMUMMAXIMUM
bis zu50.000  $ 2.50017,00%
von50.001bis100.0002,00%11,00%
von100.001bis500.0001,00%5,50%
von500.001bis1.000.0000,75%3,50%
von1.000.001bis2.000.0000,50%2,50%
von2.000.001bis5.000.0000,25%1,00%
von5.000.001bis10.000.0000,10%0,55%
von10.000.001bis50.000.0000,05%0,17%
von80.000.001bis100.000.0000,02%0,10%
über100.000.000  0,01%0,05%
 
(**) Die vereinfachte Tabelle auf der nachstehenden Seite veranschaulicht das in US$ ausgedrückte Schiedsrichterhonorar, wie es sich bei richtiger Berechnung ergibt.

 
STREITWERT (in US Dollar)A. VERWALTUNGSKOSTEN (*) (in US Dollar)
Bis zu  50.0002.500 
von50.001bis100.0002.500 + 3,50% des50.000 üB*
von100.001bis500.0002.500 + 1,70% des100.000 üB*
von500.001bis1.000.00011.050 + 1,15% des500.000 üB*
von1.000.001bis2000.00016.800 + 0,60% des1.000.000 üB*
von2.000.001bis5.000.00022.800 + 0,20% des2.000.000 üB*
von5.000.001bis10.000.00028.800 + 0,10% des5.000.000 üB*
von10.000.001bis50.000.00033.800 + 0,06% des10.000.000 üB*
von50.000.001bis80.000.00057.800 + 0,06% des50.000.000 üB*
von80.000.001bis100.000.00075.800 
über  75.800  
* übersteigenden Betrages
(*)(**) Siehe vorhergehende Seite

 
B. SCHIEDSRICHTERHONORAR (**) (in US Dollar)
MinimumMaximum
2500 17,00% des Streitwerts 
2.500 + 2,00% des50.000 üB8.500 + 11,00% des50.000 üB
3.500 + 1,00% des100.000 üB14.000 + 5,50% des100.000 üB
7.500 + 0,75% des500.000 üB36.000 + 3,50% des500.000 üB
11.250 + 0,50% des1.000.000 üB53.500 + 2,50% des1.000.000 üB
16.250 + 0,25% des2.000.000 üB78.500 + 1,00% des2.000.000 üB
23.750 + 0,10% des5.000.000 üB108.500 + 0,55% des5.000.000 üB
28.750 + 0,05% des10.000.000 üB136.000 + 0,17% des10.000.000 üB
48.750 + 0,03% des50.000.000 üB204.000 + 0,12% des50.000.000 üB
57.750 + 0,02% des80.000.000 üB240.000 + 0,10% des80.000.000 üB
61.750 + 0,01% des100.000.000260.000 + 0,05% des100.000.000
(*)(**) Siehe vorhergehende Seite

ICC SCHLICHTUNGSORDNUNG

Präambel

Die vergleichsweise Erledigung internationaler Wirtschaftsstreitigkeiten ist eine wünschenswerte Lösung.

Die Internationale Handelskammer stellt folgende Schlichtungsordnung zur Verfügung, um eine gütliche Regelung von Wirtschaftsstreitigkeiten zu erleichtern.

Artikel 1

Alle Wirtschaftsstreitigkeiten internationaler Natur können Gegenstand einer Schlichtung sein, die durch einen von der Internationalen Handelskammer ernannten Schlichter erfolgt.

Artikel 2

Die Partei, die eine Schlichtung wünscht, richtet ihren Antrag an das Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (der "Gerichtshof"). Im Antrag ist der Zweck der Schlichtung kurz darzulegen. Ihm ist der Vorschuß auf die Verwaltungskosten gemäß nachstehenden Anhangs beizufügen.

Artikel 3

Das Sekretariat des Gerichtshofs (das "Sekretariat") wird die Gegenseite alsbald über den Schlichtungsantrag unterrichten. Es räumt ihr eine Frist von 15 Tagen ein, um dem Sekretariat mitzuteilen, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereit ist.

Stimmt die Gegenseite dem Schlichtungsantrag zu, so teilt sie das dem Sekretariat innerhalb der genannten Frist mit.

Für den Fall, daß innerhalb der genannten Frist nicht oder negativ geantwortet wird, gilt der Schlichtungsantrag als abgelehnt. Das Sekretariat wird den Antragsteller alsbald darüber unterrichten.

Artikel 4

Nach Erhalt der Zustimmung der Gegenseite, sich am Schlichtungsverfahren zu beteiligen, ernennt der Generalsekretär des Gerichtshofs alsbald den Schlichter, der die Parteien über seine Ernennung unterrichtet und ihnen eine Frist setzt, um ihre Standpunkte vorzutragen.

Artikel 5

Der Schlichter führt das Schlichtungsverfahren nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Billigkeit und Gerechtigkeit durch.

Der Schlichter bestimmt im Einvernehmen mit den Parteien den Ort des Schlichtungsverfahrens.

Er kann während des Schlichtungsverfahrens jederzeit eine Partei ersuchen, ihm zusätzliche Informationen, die er für erforderlich hält, zu unterbreiten.

Den Parteien steht es frei, sich durch Vertreter ihrer Wahl unterstützen zu lassen.

Artikel 6

Die Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens ist in jedem Fall zu wahren. Dies gilt für jede Person, unabhängig davon, in welcher Form sie daran beteiligt ist.

Artikel 7

Das Schlichtungsverfahren endet:

  1. wenn die Parteien eine Vereinbarung schließen. Die Parteien werden durch diese Vereinbarung gebunden. Sie bleibt vertraulich, es sei denn, ihre Durchsetzung oder Anwendung erfordert eine Offenlegung.
  2. wenn der Schlichter ein Protokoll vorlegt, aus dem sich die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens ergibt. Dieses Protokoll bedarf keiner Begründung.
  3. wenn eine oder mehrere Parteien den Schlichter zu irgendeinem Zeitpunkt von ihrer Entscheidung unterrichten, das Schlichtungsverfahren nicht fortzuführen.

Artikel 8

Nach Beendigung des Verfahrens wird der Schlichter dem Sekretariat die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung oder ein Protokoll über das Scheitern der Schlichtung oder die Mitteilung einer oder mehrerer Parteien, das Schlichtungsverfahren nicht fortführen zu wollen, übermitteln.

Artikel 9

Bei Beginn des Verfahrens wird das Sekretariat unter Berücksichtigung der Natur und Bedeutung des Streits die Höhe des Vorschusses festsetzen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann. Der Vorschuß ist von den Parteien je hälftig einzuzahlen.

Der Vorschuß umfaßt das voraussichtliche Honorar und die voraussichtlichen Auslagen des Schlichters sowie die Verwaltungskosten gemäß nachstehenden Anhangs.

Sollte das Sekretariat während des Schlichtungsverfahrens zu dem Schluß kommen, daß der Vorschuß zur Deckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten nicht ausreicht, so wird das Sekretariat die Parteien auffordern, zu gleichen Teilen weitere Zahlungen zu leisten.

Nach Beendigung der Schlichtung setzt das Sekretariat die gesamten Verfahrenskosten fest und unterrichtet die Parteien darüber schriftlich.

Die vorgenannten Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, es sei denn, die Schlichtungsvereinbarung sehe etwas anderes vor.

Die einer Partei entstandenen Auslagen sind von ihr selbst zu tragen.

Artikel 10

Der Schlichter soll weder als Schiedsrichter noch als Vertreter oder Berater einer Partei in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren tätig werden, soweit dieses mit dem Streit, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war, zusammenhängt, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.

Die Parteien sehen davon ab, den Schlichter als Zeugen zu benennen, sofern sie nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 11

Die Parteien verpflichten sich, in einem Gerichts- oder Schiedsverfahren weder als Beweismittel noch sonstwie einzuführen:

  1. die von einer Partei geäußerte Meinung oder die von ihr gemachte Empfehlung hinsichtlich der möglichen Erledigung des Streits;
  2. die vom Schlichter gemachten Vorschläge;
  3. den Umstand, daß eine Partei ihre Bereitschaft mitgeteilt hat, einen vom Schlichter gemachten Vorschlag zur Erledigung des Streits anzunehmen.

ANHANG KOSTENTABELLE FÜR SCHLICHTUNGSVERFAHREN

  1. Für ein Schlichtungsverfahren gemäß der ICC Schlichtungsordnung hat jede der beteiligten Parteien einen Vorschuß auf die Verwaltungskosten in Höhe von US$ 500 zu bezahlen. Kein Schlichtungsantrag wird ohne gleichzeitige Zahlung dieses Betrags bearbeitet. Diese der ICC zustehende Zahlung ist nicht rückzahlbar. Sie wird jedoch auf den auf diese Partei entfallenden Anteil an den endgültigen Verwaltungskosten für das Schlichtungsverfahren angerechnet.
  2. Die Verwaltungskosten für ein Schlichtungsverfahren betragen ein Viertel des Betrags, der sich aus der Tabelle für Verwaltungskosten gemäß Anhang III zur Schiedsgerichtsordnung ergibt. Wenn die Höhe des Streitwerts in einem Schlichtungsverfahren nicht angegeben ist, bestimmt der Generalsekretär des Gerichtshofs die Verwaltungskosten nach eigenem Ermessen.
  3. Das von den Parteien zu zahlende Honorar des Schlichters wird durch den Generalsekretär des Gerichtshofs festgesetzt. Das Honorar soll der Höhe nach angemessen sein, wobei die aufgewendete Zeit, der Umfang der Streitigkeit und sonstige relevante Umstände berücksichtigt werden.
  4. An den Schlichter bezahlte Beträge enthalten keine Mehrwertsteuer oder andere Steuern oder Abgaben, die möglicherweise auf Schlichtungshonorare anfallen. Es wird von den Parteien erwartet, solche Steuern oder Abgaben zu tragen; die Erstattung solcher Steuern oder Abgaben ist jedoch ausschließlich eine Angelegenheit zwischen den Parteien und dem Schlichter.

Der vorliegende Text ist eine Übersetzung der englischen Original-Augabe der ICC-Publikation ICC Rules of Arbitration. ICC Rules of Conciliation.

 
Zurück

 
Email

Copyright 2000 ICC-Deutschland ©. All rights reserved.Start-Seitemaintained by zeilenspringer